Datum Miete pro Woche in CHF
28.01. - 17.03.12 1'330.-
17.03. - 30.06.12 1'190.-
30.06. - 25.08.12  1'330.-
25.08. - 30.11.12 1'190.-
ganze Wintersaison belegt  
29.04. - 29.06.13 1'190.-
29.06. - 24.08.13 1'330.- 
24.08. - 21.12.13 1'190.-
Endreinigung 190.-
Bettwäsche pro Person 20.-

Taxen: Erw. CHF 2.60; Kinder zw. 6 - 16 Jahre CHF 1.- pro Tag/Person

Toilettenwäsche und Küchentücher sind im Preis inbegriffen.

Longstay-Rabatt 5% ab 14 Nächte; 10% ab 21 Nächte.

Kaution von CHF 300.-

Mieterwechsel Samstags

Buchungs- und Zahlungsbedingungen 

Bei Ihrer Buchung erstellen wir einen Mietvertrag mit folgender Aufteilung der Beträge: eine Anzahlung bestehend aus 40% der Wohnungsmiete, zahlbar innert 10 Tagen und einer Restzahlung sowie einer Kaution von CHF 300.-* 14 Tage vor Ankunft. Erfolgt die Buchung weniger als 30 Tage vor der Ankunft, so ist der ganze Betrag fällig.

*Die Kaution wird am Abreisetag zurückerstattet.

Mietbedingungen:

  1. Annulliert der Mieter seine Ferien, bleibt er in folgendem Umfang zur Bezahlung des vereinbarten Mietzinses verpflichtet: weniger als 2 Monate vor Mietbeginn 100%; bis spätestens 2 Monate vor Mietbeginn 75%; bis spätestens 3 Monate vor Mietbeginn 50%; bis spätestens 4 Monate vor Mietbeginn 30%; 4 und mehr Monate vor Mietbeginn sfr. 50.-. Im Falle einer vorzeitigen Abreise oder verspäteten Anreise bleibt der Mieter zur vollumfänglichen Zahlung des Mietzinses verpflichtet.
  2. Beanstandungen betreffend des Mietobjektes hat der Mieter bei der Übernahme anzubringen, andernfalls wird angenommen, dass sich die Lokalitäten samt Inventar in verabredetem, vertragsmässigem, guten Zustand befunden haben.
  3. Der Mieter verpflichtet sich, die von ihm gemieteten Räumlichkeiten samt Inventar vor Schaden zu bewahren und am Schluss der Mietzeit mit allen Schlüsseln und Zubehören laut Inventar wieder abzutreten. Beschädigte oder unbrauchbare Gegenstände müssen in der Weise ersetzt werden, dass dem Vermieter daraus kein Nachteil entsteht.
  4. Der Mieter verpflichtet sich ferner, nichts dem Haus und dem Inventar Nachteiliges vorzunehmen, auch alles irgendwie Schädliche ist sofort dem Vermieter zu melden. Das Mietobjekt darf weder ganz noch teilweise in Untermiete gegeben werden, d. h. die Wohnung darf nur von derjenigen Anzahl Personen bewohnt werden, die umstehend erwähnt ist.
  5. Irgendwie selbstverschuldete Beschädigungen am Haus oder am Inventar sind vom Mieter zu tragen.
  6. Für allfällige Streitigkeiten aus dem vorliegenden Vertrag gilt der Ort des Mietobjekts als Gerichtsstand. Massgebend ist schweizerisches Recht.
  7. In der Wohnung ist Raucherverbot